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   FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02   

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FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
FG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
FG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine neue Hauptfeststellung des Grundvermögens; Voraussetzungen eines Verstoßes der Grundsteuererhebung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG; Erfolgsaussichten eines Verfahrens bezüglich der Berechnung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Schon die unterschiedlichen Stichtage auf den 1. Januar 1964 in den alten Bundesländern und auf den 1. Januar 1935 im Beitrittsgebiet seien eine nicht zu rechtfertigende, verfahrensmäßig sehr aufwändige  Ungleichbehandlung, so dass - ungeachtet der Ausführungen des BFH (Urteil vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BStBl II 2005, 428) - von einer möglichen Verfassungswidrigkeit auszugehen sei.

    Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung führt aber noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 2005, 428; mit eben dieser Begründung hat das BVerfG eine Vorlage als unzulässig angesehen, ohne auf frühere Bedenken wegen eines überlangen Hauptfeststellungszeitraums einzugehen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BStBl II 1984, 20).

    Auch sind Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinzunehmen als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer  (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1076; Urteil in BStBl II 2005, 428; Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 2 S 1313/04

    Grundsteuer; keine konfiskatorische Wirkung

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 20/54; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005  2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 1 BvR 1644/05).

    Durch die zitierten Entscheidungen des BFH ist geklärt, dass die Grundsteuer dem Grunde nach verfassungsmäßig ist und jedenfalls für die hier streitbefangenen Feststellungszeitpunkte die Unzulänglichkeiten der Einheitswertfeststellung hinzunehmen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss in DStRE 2005, 1224).

  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten  ihre  Infrastruktur und ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 508).

  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005 2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).

    Die Zulassung der Revision im Verfahren 2 K 2295/02 beruhte darauf, dass dort Fragen des einfachen Rechts klärungsbedürftig waren, die hier nicht streiterheblich sind.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Überhaupt begegne die Einheitsbewertung für das Grundvermögen verfassungsrechtlichen Bedenken.  Zwar habe das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit seinen Beschlüssen zur Vermögensteuer  und  zur  Erbschaft- und Schenkungsteuer die Abschaffung der Vermögensteuer und eine Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bewirkt (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 93, 121; BStBl II 1995, 655; 671), leider aber keine Aussage zur Grundsteuer getroffen, so dass diese zunächst weiter gelte, zumal der Versuch einer Neuregelung im Jahre 2000 gescheitert sei.

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Einheitswertbeschluss des BVerfG (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121) berufen.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05

    Grundsteuergesetz 1973

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zwar ist in jüngerer Zeit eine Diskussion um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entbrannt, in deren Rahmen mögliche Grundsteuerreformmodelle diskutiert werden; auch ist in diesem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1644/05), die vor allem  mit  einer Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (keine Besteuerung persönlichen Gebrauchsvermögens, Halbteilungsgrundsatz) begründet wird.

    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 20/54; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005  2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 1 BvR 1644/05).

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH;

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage seien daher verfassungsrechtlich in höherem Maß hinzunehmen als bei der Erbschaft- und Vermögensteuer (BFH, Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076).

    Auch sind Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinzunehmen als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer  (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1076; Urteil in BStBl II 2005, 428; Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Hiervon ist auszugehen, wenn sie den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, etwa wenn die Belastung über jedes Maß ansteigt und damit zu einer Existenzgefährdung im Sinne einer "Erdrosselung" führt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 2 BvL 1213/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 160).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Das Vermögen ist jedoch kein Eigentum in diesem Sinne, sondern stellt den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person dar (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02

    Hausgrundstück; Grundsteuer; Hebesatzfestsetzung auf 400 vH

  • BFH, 04.08.2005 - II B 145/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 20.12.2006 - II R 51/05

    Einheitswert: Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

  • BFH, 16.12.1998 - II R 50/97

    Einheitswerte für Grundstücke in Berlin

  • BFH, 20.10.2004 - II R 55/02

    GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

  • FG Berlin, 06.10.2004 - 2 K 2386/02

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B;

  • BFH, 16.07.2003 - II B 95/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abwälzung der GrSt vom Vermieter auf den Mieter

  • BFH, 15.03.1974 - III R 143/72

    Ermittlung eines Grundstückswertes - Ermächtigungsgrundlage - Zuschlag - Abschlag

  • BVerfG, 06.05.2004 - 1 BvR 434/03
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05

    Grundsteuer

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BFH, 11.06.1997 - II B 93/96

    Steuerfreiheit des Grundbesitzes im Beitrittsgebiet und damit verbundene

  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

  • BFH, 28.06.2000 - II R 27/98

    Grundstücke im Beitrittsgebiet; Wertfortschreibung wegen geänderter tatsächlicher

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